Und dann machten die Kettensägen den Abflug.

Und dann machten die Kettensägen den Abflug.

Heute geht es wieder um einen skurrilen Fall, mit dem ich vor ca. einem Monat betraut wurde.

Es war wieder ein verrückter Bürotag, an dem meine ReFa mir mitteilte, dass ein Herr mit einem nicht aussprechbaren Namen schon sechs mal versucht hat mich zu erreichen. Als ich zurückgerufen habe, habe ich gedacht, dass es sich wieder um einen migrationsrechtlichen Fall handelt, weil der Herr einen starken afrikanischen Akzent hatte. Zu meinem Erstaunen sagte er mir jedoch, dass ihm seine Kettensägen abhandengekommen seien und er möchte, dass ich diese finde und zurückhole. Er hätte auch eine Rechtschutzversicherung, welche die Kosten decken würde. Weil allein schon diese Beschreibung so ungewöhnlich war, habe ich gedacht, wir sollen zumindest uns treffen und den Fall besprechen.

Gekommen zum Termin ist der Herr dann mit seinem Freund. Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass die beiden Herrschaften aus einem afrikanischen Land stammen. Der Herr A kaufte in Deutschland zwei neue Kettensägen zum Gesamtpreis von ca. 3000 €. Diese Kettensägen waren für seine Familie im Land K bestimmt. Weil er allerdings nicht selber fliegen konnte, sondern sein Freund B fliegen sollte, hat der Freund B den Auftrag bekommen die Kettensägen ins Land K mitzunehmen. Dass diese Kettensägen gefährliche Gegenstände sein können und nicht ohne weiteres im Gepäck befördert werden dürfen, haben sich die beiden Herren nicht vorgestellt.

Und so landeten die Kettensägen in dem Koffer des Herrn B, welcher beim Check in abgegeben wurde. Als der Herr B im Land K landete und sein Koffer erhielt, musste er mit Staunen feststellen, dass die Kettensägen in seinem Koffer nicht mehr vorhanden waren. Im Koffer lag ein rosa Durchschlagszettel der Bundespolizei, dass die Kettensägen bei der Gepäcküberprüfung entnommen wurden und in Deutschland geblieben seien. Allerdings stand auf diesem Durchschlag nicht, wo die Kettensägen dann tatsächlich hingebracht wurden. Der Ärger war groß. Vor Ort mussten neue Kettensägen gekauft werden.

Zurück in Deutschland ging dann die Suche los. Zunächst ging der Herr B zur Bundespolizei mit dem Zettel. Diese sagte ihm, sie sei dafür nicht zuständig. Er möge sich an den Zoll wenden. Der Zoll fühlte sich allerdings für die Sache auch nicht zuständig und verwies den Herrn an das Fundbüro des Flughafens. Das Fundbüro des Flughafens war an diesem Tag geschlossen, sodass Herr B sich telefonisch melden musste. Endlich jemanden am Telefon im Fundbüro erreicht, erhielt er eine Aussage, dass die Kettensägen wahrscheinlich im Fundbüro seien, er diese jedoch nicht so herausgegeben bekommt und sich an einen Anwalt wenden möge, der ihm dann bei der suche behilflich sein soll. Und so landeten die Herrschaften bei mir.

Rechtlich ist der Fall relativ klar. Den Eigentum an den Kettensägen hat der Herr A, sodass ausschließlich er die Herausgabe der Kettensägen nach § 985 BGB verlangen kann. Schwieriger wird die Angelegenheit, weil niemand weiß, wo die Kettensägen sich befinden. Dass die Kettensägen nicht ohne weiteres im Koffer befördert werden konnten, war für die beiden Herren eine große Überraschung. Dass die Kettensägen auch vernichtet werden könnten, war für die Herren auch nicht befriedigend, weil im Grunde genommen der Herr A für die Kettensägen doppelt zahlen musste und natürlich die neue Ware nicht verlieren wollte.

Meine Recherche hat ergeben, dass aus dem Gepäck entnommene Sachen entweder im Fundbüro des Flughafens landen oder an die Fluggesellschaft, welche die Beförderung durchführt, übergeben werden. Landen die Sachen im Fundbüro, so werden sie sechs Monate lang aufbewahrt und danach entweder vernichtet oder versteigert. Der Eigentümer hat das Recht diese Sachen zurück zu erhalten, wenn er sein Rechtsstellung anzeigt und die Herausgabe geltend macht.

Bei der Beratung habe ich die Mandanten darauf hingewiesen, dass die Rechtschutzversicherung sehr überrascht über die Anfrage sein könnte und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie die Kosten meiner Tätigkeit nicht übernehmen wird. In diesem Fall müssen die Mandanten meine Gebühren selber bezahlen. Damit waren die einverstanden, weil die Kettensägen kostbar waren. 

Wie ich vermutet habe, war die Rechtschutzversicherung sehr überrascht über meine Anfrage und hat bisher die Zusage für die Tätigkeit nicht erteilt. Ich gehe davon aus, dass der Mandant am Ende meine Rechnung selber bezahlen wird.

Sowohl die angeschriebene Fluggesellschaft, als auch das Fundbüro des Flughafens haben sich bisher tot gestellt und meine Anfrage nicht beantwortet. Und so werde ich weiter dran bleiben, damit die Kettensägen nicht erneut einen Abflug machen. 😁

Ewig prüfe, wer sich bindet!

Heute werde ich weniger über das rechtliche, sondern eher über das menschliche sprechen.

Manchmal habe ich das Gefühl, dass ich sehr blauäugig und gutgläubig bin. Ich glaube an das Gute im Menschen.

Aber immer wieder muss ich feststellen, das auch Menschen, die einem sehr nah stehen, einen sehr schwer hintergehen können. So ist es auch im Fall meiner Mandantin passiert. Weil der Fall noch laufend ist, kann ich noch nichts dazu sagen, wie das Verfahren ausgehen wird.

Die Frau habe ich kennen gelernt, als ich bei der Beratungsstelle des Kölner Anwaltvereins die Sprechstunden übernahmen. Diese Sprechstunden können von den Menschen aufgesucht werden, die nicht in der Lage sind eine anwaltliche Beratung zu bezahlen. Das Land trägt in diesem Fall die Kosten der Beratung, welche sich ausschließlich auf die Erstberatung begrenzt und nur 30 Minuten lang ist. 

Meine spätere Mandantin war die dritte an diesem Tag. Klar, in der Zeit in der Pandemie trägt man Masken und hält Abstand. Aber als sie vor mir saß, habe ich gemerkt wie verzweifelt sie war. Sie hat mir erzählt, sie sei verheiratet und habe fünf Kinder. Sie sei geringfügig beschäftigt und weiß nicht mehr weiter. Sie wurde verklagt und war schon zusammen mit ihrem Ehemann bei seiner befreundeten Rechtsanwältin, welche sie zusammen mit dem Ehemann beraten habe. Trotzdem würde sie befürchten, dass der Ehemann sie belügen würde und ihr gefälschte Unterlagen gegeben habe, welche sie beim Gericht einreichen sollte.

Im Laufe des Gesprächs kam raus, dass das Fahrzeug, welches auf meine Mandantin zugelassen ist, aber von ihrem Ehemann gekauft wurde und auch die Versicherungsbeiträge von ihm bezahlt werden, von ihm regelmäßig genutzt wird. Es gab einen Verkehrsunfall, der von dem Ehemann unverschuldet war. Der Ehemann versicherte meiner Mandantin, dass er alles regeln werde. Dies hat er auch gemacht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte den gesamten Schaden auf sein Konto. Den Zugriff auf sein Konto hat meine Mandantin nicht. Der Ehemann ging daraufhin in die Werkstatt und beauftragte die Reparaturen. Nachdem die Reparaturen ausgeführt wurden, hat er angeblich die Rechnung bezahlt. 

Und plötzlich erreichten meine Mandantin die Rechnungen, Mahnungen, weitere Schreiben und ein Mahnbescheid. Der Ehemann versicherte die ganze Zeit, dass es doch nicht sein kann, weil das Geld schon längst an die Werkstatt angewiesen wurde. Als die Frau gegen den Mahnbescheid den Widerspruch eingelegt hat, ging es in das streitige Verfahren vor das Amtsgericht Köln über. In die Beratung kam die Frau, als das Verfahren schon fortgeschritten war und sie merkte, dass sie nicht mehr selber mit der Verteidigung weiterkam.

Als ich mir ihre Geschichte angehört habe und die Klage sowie ihre Äußering durchgelesen habe, habe ich verstanden, dass diese Frau Hilfe braucht. Also habe ich ihr geraten, weil sie eben den Verdacht hatte, dass der Ehemann ihr falsche Unterlagen für die Prozessführung gegeben hat, sich von der Rechtsanwältin, welche sie zusammen mit ihrem Ehemann beraten hat, zu trennen und auch den Ehemann nicht mehr in die Sache miteinzubeziehen. Es könnte sein, dass der Ehemann tatsächlich hier durch sie ein Prozessbetrug begehen könnte und im schlimmsten Fall sie gegen ihren Ehemann vorgehen müsst. Dann habe ich ihr meine Karte gegeben und wir haben uns getrennt. 

Drei Wochen später meldete sich die Frau bei mir und bat mich ihr Verfahren zu übernehmen. Dies habe ich auch gerne gemacht.

Nachdem ich die Gerichtsakte erhalten habe und diese auch vollständig gesichtet habe, wobei ich gemerkt habe, dass die Klägerin es sich ziemlich einfach macht indem sie einfach behauptet, dass meine Mandantin ihre Vertragspartnerin geworden ist, obwohl meine Mandantin nie vor Ort in der Werkstatt war und keinen Auftrag erteilt hatte, habe ich das Gefühl bekommen, dass meine Mandantin auch deswegen die Verantwortung für das Verhalten des Ehemannes tragen soll, weil bei ihr kein pfändbares Einkommen vorliegt, so dass auch im Fall des Klagezuspruch die Klägerin kein Geld erhalten wird. Im Gegensatz dazu hat ihr Ehemann gute Einkünfte, allerdings auch gewisse Pfändungen auf seinem Konto.

Nunmehr ist die Situation auch deswegen verschärft, weil in der Zwischenzeit meine Mandantin in Abwesenheit ihres Ehemannes auf dem Computer recherchierte und auch die Original – Kontoauszüge gefunden hat, auf welchen die Zahlung an die Klägerin nicht ersichtlich ist. Sowohl die Original-Kontoauszüge, als auch die gefälschten Kontoauszüge hat sie mir übersandt. Wenn man diese nebeneinander legt, so sieht man, dass auf dem gefälschten Kontoauszug eine Zahlung eingefügt wurde. Dies erklärt natürlich, dass die Klägerin bis heute ihr Geld nicht erhalten hat. Diese Zahlung gab es einfach nicht. 

Nunmehr in meiner Stellungnahme an das Gericht habe ich die Situation richtig gestellt und auch weitere Punkte angeführt, warum meine Mandanten gar keine Vertragspartnerin der Werkstatt geworden ist und sie auch deswegen nicht in Anspruch zu nehmen ist. Desweiteren habe ich dem Ehemann der Mandantin den Streit verkündet, sodass im Fall der Fälle, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass meine Mandanten wirksam durch ihren Ehemann vertreten worden ist, meine Mandantin gegen ihren Ehemann vorgehen kann.

Selbstverständlich ist nunmehr die Ehe zwischen den Eheleuten zerrüttet. Es wird früher oder später zu einer Trennung und Scheidung kommen. Meine Mandantin ist ziemlich am Boden zerstört, weil sie nie gedacht hat, dass der Vater ihrer Kinder sie so hintergehen kann und sie sehenden Auges in ein finanzielles Ruin treiben würde. Sie war leider mehrere Jahre viel zu gut gläubig und hat ihren Partner vertraut. 

„In guten wie in schlechten Zeiten!“

Mütter dürfen nicht krank werden!

Mit dem Stichtag zum 1. Juli 2015 wurde das Elterngeld im BEEG modernisiert und das Elterngeld Plus eingeführt. Statt 12 Monate Basiselterngeld war möglich 24 Monate nur die hälftige Leistung zu erhalten. Das Model des Elterngeld Plus dient dem Gedanken, dass eine Mutter Anreize hat, um in den Beruf in Teilzeit zurückzukehren und dabei länger in der bezahlten Elternzeit zu bleiben. Dabei soll das Gehalt (nicht vollständig) auf das Elterngeld angerechnet werden, sodass eine Mutter mehr als nur Mindestzahlung von 150,00 € erhält.

Nunmehr, wie es so kommen muss, werden auch Mütter krank. Manche so ernsthaft, dass sie aus der Entgeltfortzahlung nach EntgFG ausscheiden und ins Krankengeld wechseln. Was passiert dann mit dem Anspruch auf Elterngeld Plus? Der bleibt bestehen. Die Frage ist nur, in welcher Höhe?

Damit musste sich nunmehr das Bundessozialgericht in der Entscheidung B 10 EG 3/20 RS befassen.

Der Klägerin wurde das Krankengeld vollständig auf das Elterngeld Plus angerechnet, sodass sie nur einen Anspruch auf Mindestzahlung am Ende erhielt (150,00 €). Damit gab sie sich nicht zufrieden und klagte nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren durch alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit.

Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. 

Das Landessozialgericht hat in der Berufungsinstanz die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Mit der Revision rügte die Klägerin die Verletzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BEEG. Das Ziel der Regelung, mit dem Elterngeld Plus und dem Gehalt das vorgeburtliche Einkommen teilweise zu ersetzen wird nicht erreicht, wenn die Lohnersatzleistung, zu der auch das Krankengeld gehört, anspruchsmindernd berücksichtigt wird. Die Mutter wird im Fall einer ernsthaften Erkrankung finanziell doppelt „bestraft“, weil sie sowohl nur einen Teil ihres Gehaltes durch Krankengeld erhält und auch elterngeldtechnisch nur auf den Mindestsatz zurückfällt.

Das Bundessozialgericht hat (leider) die Revision der Klägerin abgewiesen. Das Krankengeld als Lohnersatzleistung wird gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BEEG bei der Berechnung des Basiselterngeldes vollständig berücksichtigt. Nichts anderes gilt für das Elterngeld Plus. Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG ist nach der Auffassung des Bundessozialgerichts eindeutig. Die Förderung der Beschäftigung ist durch die doppelte Bezugsdauer mit der hälftigen Bezugshöhe ohne ein nachgeburtliches Einkommen gegeben. Eine Förderung durch die Nichtanrechnung der Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. 

Fazit:

Leider bestätigt sich die Lebensweisheit, dass Mütter nicht krank werden dürfen. Werden wir krank, so bricht das familiäre Leben zusammen. Und auch der finanzielle Rahmen. Der Gesetzgeber möchte nur gesunde und starke Mütter unterstützen, die keine drei Jahre die Hausfrau spielen und sich nur um Kinder, Küche und Wäsche kümmern. Frauen sollen schneller in den Arbeitsalltag zurückkehren. Auch nur in Teilzeit, aber dafür mit Elterngeld Plus. Nur hat der Gesetzgeber vergessen, dass die Gesundheit kein Automatismus ist und sich auch nicht steuern lässt. Vor allem in der Zeit der Pandemie lastet auf den Familien eine enorme Belastung, die ungeahnte psychische Krankheiten mit sich bringt. Auch nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass eine Schwangerschaft und Geburt für den weiblichen Körper und Gesundheit eine gewisse „Bombenexplosion“ sein kann. Danach ist die Welt nicht immer so, wie sie vorher war. 

Es wäre wünschenswert gewesen, dass das Bundessozialgericht ein Zeichen auch für angeschlagene Frauen gesetzt hätte, sodass auch diese Frauen nicht befürchten müssten bei längerer Krankheit trotz nomineller Berufstätigkeit in ein finanzielles Loch zu fallen.  

Arbeitslosengeld I beim Umzug ins EU-Ausland.

Diese Möglichkeit ist nicht sehr bekannt. Auch beim Suchen im Internet findet man nicht viele hilfreiche Informationen. 

Im Fachanwaltslehrgang Sozialrecht wurde das Thema ebenfalls nicht besprochen, sodass ich damit zum ersten Mal konfrontiert wurde, als ich eine Anfrage aus München erhielt die Mandantin dazu zu beraten und ihr beim Ausfüllen der Unterlagen zu helfen.

Also habe ich mich zunächst auf die Suche nach der Rechtsgrundlage begeben. Die Besonderheit des Falles war, dass meine Mandantin die Tätigkeit auch noch selber gekündigt hat, weil dem Familienumzug nach Italien anstand. Mit dem Antrag auf Bewilligung der ALG I-Leistungen wurde auch der Antrag auf Zahlungen der Leistungen im EU-Ausland gestellt. 

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Art. 64 VO (EG) 883/2004. Erfüllt ein Arbeitsloser die Voraussetzungen des SGB III und hat einen Anspruch auf LAG I, so kann er diesen und die damit verbundenen Zahlungen auch mit ins EU-Ausland in der Regel für 3 Monate mit einer Verlängerungsoption für weitere 3 Monate mitnehmen.

Die formale Voraussetzung ist, dass der Umzug mindestens 4 Wochen vorher gemeldet wird, damit die örtliche BA noch die Möglichkeit hat Stellenangebote zu schicken, um ggf. den Umzug zu vermeiden. Im Fall meiner Mandantin war dies jedoch sinnlos, weil der Umzug nach Italien zur Familie und dem Ehemann erfolgte, sodass ein Verbleib in Deutschland ausgeschloßen war. Auf Nachfrage wurde meiner Mandantin auch eine frühere Ausreise genehmigt.

Um den Transfer der Leistungen zu beantragen, muss die Form PD U2 ausgefüllt werden. Die Bewilligung erfolgt zunächst für 3 Monate, vorausgesetzt die Meldung bei der zuständigen Arbeitsverwaltung erfolgt fristgemäß. Diese Meldung muss auch nachgewiesen werden, damit die Leistungen nicht wieder aufgehoben werden. Die Verlängerung um weitere 3 Monate muss ebenfalls rechtzeitig beantragt werden und erfolgt in der Regel problemlos.

Zu beachten ist, dass bei der Verhängung der Sperrzeit auch auf die transferierten Leistungen Auswirkung hat. 

Im Fall meiner Mandantin haben wir zunächst erfolgreich die Sperrzeit wegen Eingenkündigung gem. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III wegen der existierenden Rechtsprechung zum Ehegattennachzug i.S.e. wichtigen Grundes nach Abs. 1 S. 1 aufgehoben bekommen. Sodann ist meine Mandantin nach Italien gezogen und hat sich da unverzüglich bei der örtlichen Arbeitsverwaltung als arbeitssuchend gemeldet, sodass ihr die ALG I-Leistungen bezahlt wurden. Auch die Verlängerung erfolgte reibungslos, allerding für 2 weitere Monate, weil meine Mandantin in den Mutterschutz wechselte.

Und, oh Wunder J, erhielt sie von der deutschen Krankenkasse gem. Art. 17 ff. VO (EG) 883/2004 auch noch Mutterschaftsgeld. 

Ende gut, alles gut. Auch wenn die Regelungen im sozialrechtlichen Bereich teilweise erheblich kritisiert wurden, zeigt dieser Fall, dass ein Mensch auf seine „verdiente“ soziale Absicherung zählen kann, auch wenn der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben wird.