Auch im Jahr 2022 können gesetzlich Versicherte, die Kinder haben, aufatmen. Die Regelung des § 45 Abs.2a SGB V wird verlängert.
Gem. § 45 Abs. 1 SGB V können gesetzlich Versicherte im Fall einer Kindererkrankung bei Kindern bis um 12. Lebensjahr Kinderkrankheitstage und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung war bisher immer, dass aufgrund eines ärztlichen Attest eine Betreuung des versicherten Kindes in häuslicher Umgebung erforderlich war.
Gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V waren für jedes Kind jährlich höchstens 10 Tage, maximal jedoch 25 Tage vorgesehen. Alleinerziehende dürften in der Regel 25 Arbeitstage, jährlich jedoch höchstens 50 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
Gem. § 45 Abs. 2. S. 3 SGB V werden 90% des Nettoarbeitsentgelts bei Angestellten und 70% des regelmäßig erzielten Arbeitseinkommens bei Selbständigen ersetzt.
Im Jahr 2021 wurde sodann wegen der Pandemie die Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V eingefügt, wonach nicht nur die Anzahl der Tage, sondern auch die Gründe für die Beanspruchung von Kinderkrankengeld ausgeweitet wurden.
Insbesondere wurden die Schließungen von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen und Quarantäneregelungen mitberücksichtigt.
Inzwischen steht das Jahr 2022 vor der Tür und die Pandemie ist immer noch nicht vorbei. In Thüringen wurden mittlerweile die Schulferien verlängert und anschließend Distanzunterricht angeordnet.
Der Gesetzgeber hat (vielleicht) auch deswegen die erweiterte Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V auch ins Jahr 2022 übernommen.
Die wichtigsten Punkte im Jahr 2022 im Überblick:
- 30 Arbeitstage pro Kind, jedoch höchstens 65 Arbeitstage im Jahr;
- 60 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende, jedoch höchstens 130 Arbeitstage im Jahr;
- Bis zum 19. März 2022 kann Kinderkrankengeld auch dann beansprucht werden, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil die Einrichtung entweder geschloßen ist oder nur eingeschränkt zugänglich ist. Das gleich gilt im Fall, wenn das Kind aufgrund des Antigenschnelltests die Einrichtung nicht betreten darf oder aufgrund behördlicher Empfehlungen die Einrichtung nicht besuchen soll oder durch die behördliche Anordnung die Schulferien verlängert wurden (s. Thüringen).
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld schließt den Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz nicht aus, sondern steht daneben. Wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend gemacht, so ruht der Anspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG.
Zu bedenken ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur dann besteht, wenn auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Ist das Kind privatversichert, so scheidet der Anspruch nach § 45 SGB V aus.
Praxistipp: Sollten Sie (unerwartet) in eine Situation geraten, wenn Ihr Kind in die Quarantäne muss, so melden Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und lassen Sie sich ein Antragsformular für die Beantragung von Kinderkrankengeld zuschicken. Falls die Quarantäne auf Verordnungen oder Allgemeinverfügungen beruht und keine Einzelfallentscheidung ergangen ist, legen Sie dem Antrag entsprechende Auszügen, Einschätzungen des RKI oder andere Unterlagen bei, die das Erfordernis der Quarantäne bestätigen.